Bundesverfassungsericht gibt Antrag statt: Verfassungsbeschwerden gegen § 50 Abs. 2 TAMG erfolgreich
Der Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren ist verfassungswidrig. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 50 Abs. 2 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) gegen das Grundgesetz (GG) verstößt und nichtig ist.
Der Fachverband niedergelassener Tierheilpraktiker (FNT) hatte die Anwaltskanzlei Müller und die Tierrechtsakademie gebeten, stellvertretend für den Verband, ein Mitglied des Verbands bei dem Antrag an das Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Begleitet wurde das Verfahren weiter durch die Tierheilpraktiker ausbildende Lehreinrichtung ATM. Wie sich jetzt herausstellte: Mit Erfolg!