Die Aufsicht über Tierhaltungen obliegt nach Maßgabe des § 16 TierSchG den Veterinärämtern. Zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder Verhinderung von Verstößen in der Zukunft eröffnet § 16 a TierSchG den handelnden Behörden einen weiten Handlungsspielraum und Maßnahmenkatalog. Sowohl als Generalklausel als auch die Verleihung besonderer Befugnisse. Im Rahmen dieser Online-Fortbildung wollen gemeinsam einen intensiven Blick auf §16a TierSchG als Mittel des schnellen und effektiven Eingreifens werfen. Welche Anordnungen zur Tierhaltung sind von § 16a getragen, welche (alleinige) Beurteilungskompetenz kommt dem handelnden Amtsveterinär zu, welche Ermessenserwägungen sind zu berücksichtigen und welche aktuellen Entscheidungen der Rechtsprechung liegen zu § 16 a TierSchG vor? In welchem Verhältnis steht § 16 a zu Verbotsnormen des TierSchG (etwa §§ 3,6, 11b TierSchG). Dies sind einige der Fragen, denen wir uns gemeinsam zuwenden wollen.
Im Anschluss an diese Online-Fortbildung erhalten Sie Seminarunterlagen als Arbeitshilfe für Ihren Arbeitsalltag.
Zielgruppe: Amtsveterinäre
Referentin: Rechtsanwältin Daniela Müller
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