Die Journalistin Patricia Lösche hat in einem Beitrag für die ATM Akademie dieser Tage wieder einmal daran erinnert, dass das Zurücklassen von Tieren in Fahrzeugen an sonnigen kein Kavaliersdelikt, sondern das Zurücklassen in einer konkret lebensbedrohlichen Situation ist. Tierhalter unterschätzen immer wieder, wie schnell sich die Innenräume von Fahrzeugen auch an Tagen mit vermeintlich milden Temperaturen aufheizen können und welche dramatischen Folgen das für die betroffenen Tiere – oft Hunde – hat. Ebenso wird aber auch gerne unterschätzt, dass so eine Tat auch dann erhebliche Konsequenzen für den verursachenden Halter haben kann, wenn es für das Tier doch nochmal gut ausgeht.

Müssen wegen eines im Fahrzeug zurückgelassenen Tieres Polizei und/oder Feuerwehr ausrücken und das Tier befreien, bleiben für den Halter im Zweifel nicht nur Sachschäden zurück, für die er selbst aufkommen muss. Auch den Einsatz der Sicherheitskräfte selbst muss er bezahlen, wie Gerichte immer wieder bestätigen. Dafür können alleine schon einige tausend Euro zusammenkommen. Auch die für die Behandlung des Tieres notwendigen Tierarztkosten landen auf dieser Rechnung.

Anschließen dürften sich in aller Regel auch Strafverfahren nach dem Tierschutzgesetz oder eine Prüfung, ob der Halter zur Haltung eines Hundes tatsächlich geeignet ist. Tierquälerei ist im Tierschutzgesetz (TierSchG) normiert. Danach kommt sowohl eine Straftat (§ 17 TierSchG) als auch eine Ordnungswidrigkeit (§ 18 TierSchG) in Betracht. Entscheidend ist, ob das Tier vorsätzlich oder „nur“ fahrlässig (also aus Unwissenheit oder Unterschätzung der Situation) im Fahrzeug zurückgelassen wurde. Bei der Einordnung als Straftat droht eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren oder eine vom Einkommen abhängige Geldstrafe. Im Falle der fahrlässigen Tierquälerei droht für die Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.

In beiden Fällen kann zudem nach § 20 TierSchG ein Tierhalteverbot verhängt werden, das entweder auf einen bestimmten Zeitraum befristet ist oder lebenslang gilt. Besonders kritisch kann eine solches Ereignis für Tierberufler sein, die für ihre Tätigkeit eine Genehmigung nach § 11 TierSchG benötigen, denn diese setzt in der Regel eine „Zuverlässigkeit“ voraus, die von der Behörde bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch später wieder verneint werden kann. Aus einem „ich gehe nur schnell Einkaufen“ kann so auch fix ein existenzbedrohender Eklat werden.

Die Tierrechtsakademie bietet beispielsweise zur gerade überarbeiteten Tierschutzhundeverordnung eine Online-Fortbildung an, in der auch solche Basics vermittelt werden. Eine Übersicht ist hier zu finden.