Erlaubnis nach § 11 Abs. I Nr. 8a TierSchG als Qualifikationmerkmal im Anzeigenmarkt

Erlaubnis nach § 11 Abs. I Nr. 8a TierSchG als Qualifikationmerkmal im Anzeigenmarkt

Wann

26. April 2023    
9:00 - 10:00

Buchungen

Buchungen geschlossen

Wo

Zoom Meeting

Veranstaltungstyp

Hobbyzuchten unterliegen (als Regelannahme) mit dem Erreichen einer Mindestanzahl von fortpflanzungsfähigen Tieren dem Erlaubnisvorbehalt des § 11 I Nr.8a TierSchG. Bei Hunden geht man aktuell von 3 fortpflanzungsfähigen Hündinnen (und/oder 2 Würfe im Jahr); im Katzenbereich von 5 fortpflanzungsfähigen Tieren aus. Unterhalb dieser Bestandsgrößen liegt keine Erlaubnispflicht vor und es gelten für diese Zuchten schlicht die allgemeinen Regeln des TierSchG, der TierschHuV und weiteren Gesetzen. Wie aber ist aber das rechtlich richtige behördliche Verhalten, wenn ein Hobbyzüchter trotz des Unterschreitens der vorgenannte Kennzahlen aus eigener Motivation einen Antrag auf Erteilung nach § 11 Abs.1 Nr. 8a TierSchG stellt. Sollte oder darf die Annahme des Antrages verweigert werden, muss beschieden werden? Welche Ansprüche hat der Bürger? Keine theoretische Frage, sondern hoch aktuell als bestimmte Kleinanzeigenprotale (Ebay..) dazu übergegangen sind nur noch Kleinanzeigen von Züchtern mit einer Erlaubnis nach § 11 TierSchG zu veröffentlichen. Motivation für Hobbyzüchter auch diese Erlaubnis zu begehren, um nicht von Ihrem Markt abgeschnitten zu sein. Dies soll Thema und Fragestellung der Online-Fortbildung am 28.03.2023 sein. Wir beleuchten gemeinsam die rechtlichen Grundlagen, tatsächliche Kapazitäten und laden zu lebhafter Diskussion ein.

Zielgruppe: Amtsveterinäre

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