Einstellverträge, aus denen sich als vertragswesentlich und prägend auch die Pflicht zur Übernahme der Fürsorge für ein Lebewesen ergibt, werden höchstrichterlich als Verwahrvertrag eingeordnet, auch wenn sie typischerweise in Form „gemischter Verträge“ daherkommen, also Elemente aus rechtlich sehr unterschiedlichen Vertragstypen enthalten. Das kann dazu führen, dass Pferdebetriebe, die sich durch einen solchen Vertrag zur Aufsicht über ein Pferd verpflichten, im Falle von Unfällen für Schäden am Pferd haften und dem Eigentümer Schadensersatz zu leisten haben. <!–more–>

Die Eintrittspflicht entsteht, wenn die Tierverwahrer (der Pferdebetrieb) ihre Obhutspflichten in grob fahrlässiger Weise verletzen, indem sie beispielsweise gegen allgemein bekannte und anerkannte Vorgaben zur Eingewöhnung neuer Mitglieder in eine Junghengsteherde verstoßen. Auf eine solche grobe Fahrlässigkeit hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einer Entscheidung aus dem Februar 2021 erkannt (Urteil v. 16.02.2021 – 3 U 6/17). Es hielt eine lediglich tägliche Kontrolle des Herdenverbandes für nicht ausreichend und attestierte dem betroffenen Pferdebetrieb, in dessen Obhut das Pferd verletzt worden war, er habe gegen anerkannte wissenschaftliche Regeln verstoßen und damit nicht alles erforderliche getan, um den Eintritt eines Schadens bei diesem Pferd zu verhindern. Es sei eine engmaschige Kontrolle in Abständen von höchstens drei bis vier Stunden notwendig gewesen und zwar so lange, bis sich hätte verbindlich feststellen lassen, dass das Tier sich in die Herde integriert habe.

Auch ein vom Betrieb im Verwahrvertrag aufgenommener Haftungsausschluß könne am Ergebnis nichts ändern, urteilten die Richter (im Gegensatz zur Vorinstanz, die die Klage aus diesem Grunde noch abgewiesen hatte). Die Beklagte hafte aufgrund einer gesetzlichen Regelung für grob fahrlässige Versäumnisse und sei in der Pflicht, das verwahrte Pferd in ordnungsgemäßem Zustand, also unverletzt, wieder an den Eigentümer herauszugeben.

Das Urteil zeigt, dass Verwahrverträge – wie auch viele andere Verträge rund um lebende Tiere – je nach Situation mit erheblichen Haftungsrisiken einhergehen können. Das gilt erst recht, wenn in vorformulierten Verträgen unzulässige Haftungsausschlüsse genutzt werden. Verwender sollten die von ihnen genutzten Verträge daher immer sorgfältig prüfen lassen und regelmäßig der aktuellen Rechtsentwicklung anpassen.

Die Tierrechtsakademie bietet regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zu Vertragsthemen rund um Tiere an, eine Übersicht findet sich unter <a href=“http://tierrechtsakademie.com/veranstaltungen“>tierrechtsakademie.com/veranstaltungen</a>.