Am 22. Juni 2022 hat der Gesetzgeber eine Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG) beschlossen, die ab dem 1. August erheblich erweiterte Pflichten für Arbeitgeber mit sich bringt. Mit der Gesetzesänderung wird die entsprechende „EU-Richtlinie zur Transparenz und verlässlichen Arbeitsbedingung (2019/1152)“ in Deutschland umgesetzt. Verstöße gegen die Transparenzpflichten durch Arbeitgeber können mit Bussgeldern bis zu 2.000 € bestraft werden. Auch Tierärzte und -kliniken, Tierberufler und Vereine sind betroffen. <!–more–>
Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer bei Aufnahme (und manchmal auch während des Arbeitsverhältnisses) über wesentliche Eckpunkte des Vertrages und seiner Durchführung informieren. Neu sind jetzt Informationspflichten auch hinsichtlich der Rechtsmittel gegen eine Kündigung. Die Informationen können im Arbeitsvertrag enthalten sein oder als gesonderte Information gereicht werden – versäumen darf man es aber nicht. Arbeitnehmer haben einen einklagbaren Anspruch auf die Informationen.
Neu müssen Arbeitgeber aufgrund der Gesetzesänderung ab dem 1. August vor allem folgende Hinweise geben:
– Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
– Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts (einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie andere Bestandteile des Arbeitsentgeltes, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung)
– Falls vereinbart, die Anordnung von Überstunden und die dazugehörigen Voraussetzungen
– Die Dauer der Probezeit
– Ansprüche auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen
– Falls vereinbart, die Wahl des Arbeitsortes durch den Arbeitnehmer
– Die vereinbarte Arbeitszeit einschließlich Ruhepausen (bei Schichtarbeit der vereinbarte Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen)
– Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers – wenn nicht der Versorgungsträger selbst dazu verpflichtet ist, den Arbeitnehmer selbst zu informieren
In Arbeitsverhältnissen, die zum 1. August bereits bestehen, können Arbeitnehmer die oben genannten Informationen von ihrem Arbeitgeber verlangen, die dann innerhalb definierter Fristen liefern müssen. Die Transparenzpflichten lassen sich auch durch Vertrag nicht ausschließen.
Tierärzte, Tierkliniken, Tierschutzvereine und Tierberufler mit Arbeitnehmern sollten schnellstmöglichst überprüfen, ob ihre Standardverträge den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und sie ggfls. anpassen. Ebenso sollten vorhandene Arbeitnehmer kurzfristig mit den neuen Pflichtinformationen nach dem NachwG versorgt werden, zum Beispiel durch ein entsprechendes Informationsblatt.