Die Journalistin Patricia Lösche hat in einem Beitrag für die ATM Akademie dieser Tage wieder einmal daran erinnert, dass das Zurücklassen von Tieren in Fahrzeugen an sonnigen kein Kavaliersdelikt, sondern das Zurücklassen in einer konkret lebensbedrohlichen Situation ist. Tierhalter unterschätzen immer wieder, wie schnell sich die Innenräume von Fahrzeugen auch an Tagen mit vermeintlich milden Temperaturen aufheizen können und welche dramatischen Folgen das für die betroffenen Tiere – oft Hunde – hat. Ebenso wird aber auch gerne unterschätzt, dass so eine Tat auch dann erhebliche Konsequenzen für den verursachenden Halter haben kann, wenn es für das Tier doch nochmal gut ausgeht.
Einstellverträge, aus denen sich als vertragswesentlich und prägend auch die Pflicht zur Übernahme der Fürsorge für ein Lebewesen ergibt, werden höchstrichterlich als Verwahrvertrag eingeordnet, auch wenn sie typischerweise in Form „gemischter Verträge“ daherkommen, also Elemente aus rechtlich sehr unterschiedlichen Vertragstypen enthalten. Das kann dazu führen, dass Pferdebetriebe, die sich durch einen solchen Vertrag zur Aufsicht über ein Pferd verpflichten, im Falle von Unfällen für Schäden am Pferd haften und dem Eigentümer Schadensersatz zu leisten haben.
Ein aktuelles Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags legt nahe, dass Deutsche Veterinärbehörden Tiertransporte in Drittstaaten untersagen können, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Bislang hatte insbesondere das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) stets die Haltung vertreten, dies sei aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften nicht möglich.
Am 22. Juni 2022 hat der Gesetzgeber eine Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG) beschlossen, die ab dem 1. August erheblich erweiterte Pflichten für Arbeitgeber mit sich bringt. Mit der Gesetzesänderung wird die entsprechende „EU-Richtlinie zur Transparenz und verlässlichen Arbeitsbedingung (2019/1152)“ in Deutschland umgesetzt. Verstöße gegen die Transparenzpflichten durch Arbeitgeber können mit Bussgeldern bis zu 2.000 € bestraft werden. Auch Tierärzte und -kliniken, Tierberufler und Vereine sind betroffen.