Der Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren ist verfassungswidrig. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 50 Abs. 2 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) gegen das Grundgesetz (GG) verstößt und nichtig ist.
Der Fachverband niedergelassener Tierheilpraktiker (FNT) hatte die Anwaltskanzlei Müller und die Tierrechtsakademie gebeten, stellvertretend für den Verband, ein Mitglied des Verbands bei dem Antrag an das Bundesverfassungsgericht zu unterstützen. Begleitet wurde das Verfahren weiter durch die Tierheilpraktiker ausbildende Lehreinrichtung ATM. Wie sich jetzt herausstellte: Mit Erfolg!
Schlichten statt Richten“ – das Motto des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. Häufiges Thema in Nachbarschaftskonflikten ist die Tierhaltung. Ob die Katze im Freigang den Sandkasten der Kinder verschmutzt, der Hahn morgens um 4.00 kräht oder der Hund im Nachbarhaus immer drohend an den Zaun springt. Themen gibt es viele. Um hier als Schiedsperson gute Schiedssprüche mit Blick auf die beteiligten Menschen und Tiere vorschlagen zu können, ist es neben der Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen wesentlich auch das Tier und seine natürlichen Verhaltensweisen zu verstehen. Ideal für den interdisziplinären Ansatz der Tierrechtsakademie. Gern sind wir daher am 20.08.2022 der Einladung des BDS NRW Münster gefolgt und haben uns den interessierten Fragen gestellt und zu klassischen Problemfeldern informiert.
Die Journalistin Patricia Lösche hat in einem Beitrag für die ATM Akademie dieser Tage wieder einmal daran erinnert, dass das Zurücklassen von Tieren in Fahrzeugen an sonnigen kein Kavaliersdelikt, sondern das Zurücklassen in einer konkret lebensbedrohlichen Situation ist. Tierhalter unterschätzen immer wieder, wie schnell sich die Innenräume von Fahrzeugen auch an Tagen mit vermeintlich milden Temperaturen aufheizen können und welche dramatischen Folgen das für die betroffenen Tiere – oft Hunde – hat. Ebenso wird aber auch gerne unterschätzt, dass so eine Tat auch dann erhebliche Konsequenzen für den verursachenden Halter haben kann, wenn es für das Tier doch nochmal gut ausgeht.
Einstellverträge, aus denen sich als vertragswesentlich und prägend auch die Pflicht zur Übernahme der Fürsorge für ein Lebewesen ergibt, werden höchstrichterlich als Verwahrvertrag eingeordnet, auch wenn sie typischerweise in Form „gemischter Verträge“ daherkommen, also Elemente aus rechtlich sehr unterschiedlichen Vertragstypen enthalten. Das kann dazu führen, dass Pferdebetriebe, die sich durch einen solchen Vertrag zur Aufsicht über ein Pferd verpflichten, im Falle von Unfällen für Schäden am Pferd haften und dem Eigentümer Schadensersatz zu leisten haben.
Ein aktuelles Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags legt nahe, dass Deutsche Veterinärbehörden Tiertransporte in Drittstaaten untersagen können, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Bislang hatte insbesondere das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) stets die Haltung vertreten, dies sei aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften nicht möglich.
Am 22. Juni 2022 hat der Gesetzgeber eine Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG) beschlossen, die ab dem 1. August erheblich erweiterte Pflichten für Arbeitgeber mit sich bringt. Mit der Gesetzesänderung wird die entsprechende „EU-Richtlinie zur Transparenz und verlässlichen Arbeitsbedingung (2019/1152)“ in Deutschland umgesetzt. Verstöße gegen die Transparenzpflichten durch Arbeitgeber können mit Bussgeldern bis zu 2.000 € bestraft werden. Auch Tierärzte und -kliniken, Tierberufler und Vereine sind betroffen.